Die Satzung der
Bürgerstiftung Nindorf

KiTa Nindorf

Präambel
Die Bürgerstiftung Nindorf  basiert auf dem Grundgedanken „ Bürger für Bürger“. Sie dient dem Gemeinwohl. Sie ist eine parteiunabhängige, autonom handelnde, gemeinnützige und mildtätige Stiftung von Bürgern für Bürger. Sie engagiert sich nachhaltig und dauerhaft für das Gemeinwesen. Das Engagement der Gründer und Gründerinnen basiert auf der Überzeugung, dass gerade auf Gemeindeebene die Menschen motiviert sind, ihr Umfeld mitzugestalten und Mitverantwortung für das Gemeinwesen zu tragen.

 

§ 1

Name, Sitz und Rechtsform

 
Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Nindorf“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Nindorf.
 

§ 2
Stiftungszweck

 
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
2. Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung
 

a) der Jugend- und Altenhilfe,

b) der Bildung und Erziehung,

c) des Sports und des Hundesports,

d) bedürftiger und behinderter Personen i.S.d. § 53 Abgabenordnung,

e) des Feuerschutzes,

f) des traditionellen Brauchtums und der Heimatpflege,

g) des Natur- und Umweltschutzes,

h) des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der unter a) - g) genannten Förderzwecke


durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft/juristische Person des öffentlichen Rechts.
Dieser Zweck wird verwirklicht durch Weitergabe sämtlicher Mittel an die in Satz 1 genannten Körperschaften.
 
Die Stiftung darf bei der Erfüllung des Stiftungszweckes weder unmittelbar noch mittelbar Aufgaben fördern, die zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde gehören.
 

3. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht zu.

 

5. Die Förderung muss nicht gleichzeitig und nicht in gleichem Maße verwirklicht werden.

 

6. Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen gegen Kostenerstattung  übernehmen.

 

§ 3
Stiftungsvermögen

 

1. Das Stiftungsvermögen besteht aus den Einlagen der Stifter.

2. Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und ertragsbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

 

§ 4
Mittelverwendung

 

1. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

3. Der Stiftungsrat legt dem Vorstand jährlich einen Vorschlag zur Mittelverwendung vor, über dessen Umsetzung der Vorstand entscheidet.

4. Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Zustiftungen), sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen, es sei denn, die Annahme der Zustiftung wird abgelehnt. Spenden sind zeitnah zu verwenden.

5. Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsrat kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.

 

§ 5
Organe

 
Organe der Stiftung sind:

a) der Stiftungsrat
b) der Vorstand
 
Mitglieder des Stiftungsrates sowie des Stiftungsvorstandes arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich.
 

§ 6
Stiftungsrat

 

1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei bis zu neun Mitgliedern.

 

2. Der erste Stiftungsrat wird von den Stiftern bestellt und besteht aus folgenden Positionen. Die derzeit handelnden Personen sind unter "Über uns" zu finden.

 

1. Vorsitzender

2. Vorsitzender

Schriftführer

Beisitzer
 

3. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Stiftungsrat die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Stiftungsrates fort.

 

4. Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet, außer durch Ablauf der Amtszeit,

a) durch Niederlegung des Amtes,

b) durch Abberufung ans wichtigem Grund,

c) durch Tod.

 

5. Bei Ablauf der Amtszeit ergänzt sich der Stiftungsrat durch Kooptation, Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ergänzt sich der .Stiftungsrat durch Zuwahl eines Ersatzmitgliedes für eine neue Amtszeit. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

6. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der für
die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, von den übrigen Mitgliedern des Stiftungsrates abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist dabei von der Stimmabgabe ausgeschlossen, es soll jedoch zuvor gehört werden.

 

7. Der Stiftungsrat wählt sich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.

 

§ 7
Aufgaben des Stiftungsrates

 

1. Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen:

a) die Wahl und die Abberufung des Vorstandes,

b) die Feststellung des Jahresabschlusses,

c) die Entlastung des Vorstands,

d) der Beschluss über die Grundsätze zur Verwendung der Stiftungsmittel

e) die Grundsätze für die Arbeit der Stiftung

f) Prüfung des Jahresabschlusses, sowie zur Erfüllung dieser Aufgabe  jeweils die Wahl von zwei  Rechnungsprüfer aus der Mitte des Stiftungsrates.

 

2. Der Stiftungsrat berät und überwacht den Vorstand der Stiftung. Zu diesem Zweck kann er vom Vorstand jederzeit einen Bericht oder Auskünfte über die Angelegenheiten der Stiftung verlangen.

 

§ 8
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrates

 

1. Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 7 Tage; sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder verkürzt werden. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Stiftungsvorstand dies unter Angabe des Beratungspunktes verlangen. Die Sitzungen des Stiftungsrates werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.

 

2. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

3. Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsrat kann auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden, einen Beschluss auch im schriftlichen oder telefonischen Verfahren sowie per Telefax oder E-Mail fassen (Umlaufverfahren). Der Beschluss wird nur wirksam, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates der Durchführung des Umlaufverfahrens und dem Beschlussvorschlag zugestimmt haben. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von 2 Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung.

 

4. Über die in den Sitzungen des Stiftungsrates gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsrates sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

 

§ 9

Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, zu denen der jeweilige Bürgermeister der Gemeinde Nindorf zählen soll. Die Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Bürgermeisters der Gemeinde Nindorf, werden vom Stiftungsrat gewählt. Lehnt der amtierende Bürgermeister eine Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand ab, wählt der Stiftungsrat ein Ersatzmitglied für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes. Ist diese länger als die Wahlzeit des Bürgermeisters, wird das Ersatzmitglied nur für die Dauer der Wahlzeit des Bürgermeisters gewählt.

 

2. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes, mit Ausnahme des Bürgermeisters der Gemeinde Nindorf, beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Stiftungsvorstandes fort; dies gilt entsprechend für den Bürgermeister nach Ablauf seiner Wahlzeit.

 

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor  Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand aus, gilt folgendes:

  • Scheidet der amtierende Bürgermeister aus seinem der Berufung zu Grunde liegenden Amt aus, so endet auch seine Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand. Die Nachfolge richtet sich dann nach Ziffer 1. Bis zur Berufung des Nachfolgers im Amt des Bürgermeisters führt der stellvertretende Bürgermeister die Geschäfte weiter.
  • Scheidet der Bürgermeister unter Beibehaltung des der Berufung zu Grunde liegenden Amtes ausschließlich aus dem Stiftungsvorstand aus, wählt der amtierende Stiftungsrat ein Ersatzmitglied. Die Amtszeit dieses Ersatzmitgliedes des richtet sich nach der Wahlzeit der ausgeschiedenen Person, Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
  • Scheidet eines der anderen Mitglieder aus, wählt der Stiftungsrat ein neues Mitglied für eine neue Amtszeit.
     

Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen  Personen.

 

4. Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes kann aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, vom Stiftungsrat abberufen werden. Das betroffene Mitglied soll zuvor gehört werden. Handelt es sich bei dem abzuberufenden Mitglied um den Bürgermeister der Gemeinde Nindorf, soll an seiner Stelle der
stellvertretende Bürgermeister Mitglied des Stiftungsvorstandes werden. Lehnt dieser eine Mitgliedschaft ab, oder scheidet auch er vorzeitig aus, ist Absatz 1 bzw. 3 anzuwenden.

 

5. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Vorstandes sowie seinen Stellvertreter.

6. Ein Mitglied des Vorstands kann nicht zugleich Mitglied des Stiftungsrats sein.

 

§ 10
Aufgaben des Vorstandes

 

1. Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich von mindestens zwei seiner Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines der Vorsitzende, bzw. stellvertretende Vorsitzende sein muss. Der Vorsitzende des Vorstandes ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

2. Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Seine Aufgabe ist insbesondere:

 

a)  unter Beachtung der nach § 7 Abs. 1d aufgestellten Grundsätze der Einsatz der verwendungsfähigen Mittel der Stiftung zu den satzungsmäßigen Zwecken,
b)  die Aufstellung des Jahresabschlusses der Stiftung,
c)  der Nachweis über die Verwendung der Stiftungsmittel,
d)  Veröffentlichung der Liquidation der Stiftung in einer in der Region ansässigen Zeitung.
 

§11
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

 
Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes findet §8 entsprechende Anwendung
 

§ 12
Satzungsänderung
 

(1) Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn
1,  der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden oder
2.  dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist,
 
(2) Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes und von mindestens 2/3 der Mitglieder des Stiftungsrates sowie der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.
 
 

§ 13
Umwandlung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung

 

1. Der Stiftungszweck kann geändert werden, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird (Umwandlung).

 

2. Die Stiftung kann

a) einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zugelegt oder
b) mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt oder
c) aufgelöst


werden, wenn wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
 

4. Die Stiftung kann wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen insbesondere dann aufgelöst werden, wenn

 

a) über zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder

b)der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.

 

4. In den Fällen der Ziffern 1 bis 3 ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates sowie die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde erforderlich.

 

§ 14
Stellung des Finanzamtes
 

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Zusammenlegung, Zulegung oder Auflösung der Stiftung dem Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung oder den Vermögensanfall betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
 
 

§ 15
Vermögensanfall

 
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Nindorf oder deren Rechtsnachfolgerin, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden haben.

 
§ 16
Stiftungsaufsicht

 
Die Bürgerstiftung Nindorf unterliegt der Stiftungsaufsicht des Landrates des Kreises Dithmarschen (§ 16.2. Stiftungsgesetz). Die Stiftungsaufsicht kann insbesondere die Einsichtsrechte nach § 10 Stiftungsgesetz geltend machen.

Hier finden Sie weitere Informationen
als PDF-Datei

Unsere Anerkennung als Bürgerstiftung vom 20.12.2012

 

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